Interessante Entscheidungen österreichischer Gerichte
Aufklärung über Einreisebestimmungen ist Nebenpflicht
Ungleich der deutschen Lehre und Praxis wird in Österreich die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Einreisebestimmungen in ein Reiseland einhellig als Nebenpflicht des Veranstalters angesehen, dessen Verletzung regelmäßig Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo entstehen lässt. Darauf weist der OGH hier ausdrücklich hin.
OGH 18.09.2009, 6Ob142/09i; Urteilsdownload bei RIS
Anzahlung für Maturareisen maximal 20%
Als Anzahlungen für Pauschal- und Maturareisen sind maximal 10% gestattet, bei höherer Insolvenzversicherung des Veranstalters maximal 20%, nicht aber mehr, so das OLG Wien.
OLG Wien 14.08.2007; 2R 139/07 m; Urteilsdownload bei AK
Frankfurter Tabelle ist Orientierungshilfe, nicht Rechtsquelle
Die Frankfurter Tabelle ist keine Rechtsquelle, da sie nicht vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde stammt. An der Unverbindlichkeit der beschriebenen Prozentsätze im Schadenersatzfall mag selbst der Umstand nichts ändern, dass viele deutsche und auch österreichische Gerichte die Frankfurter Tabelle als “Orientierungshilfe” heranziehen.
OGH 03.11.2005, 6Ob251/05p; Urteilsdownload bei RIS
Schadenersatz: Höhe bestimmt Gericht, nicht Frankfurter Tabelle
Die Bemessung des Schadenersatzes ist ebenso wie die Bemessung des Schadenersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude einzelfallbezogen (und obliegt dem Gericht, das nicht an die Richtlinien der Frankfurter Tabelle gebunden ist).
OGH 23.05.2005, 10Ob20/05x; Urteilsdownload bei RIS
Mehr folgt hier in Kürze…