Baustellenlärm ist oftmals Gegenstand von Gerichtsverhandlungen, wenn es um Reisemängel geht. Und dann ist es meist auch kein Problem wegen Baustellenlärm Ersatz zu (v)erlangen. Doch muss man dem Veranstalter den Mangel anzeigen („rügen“), sonst gibt es keinen Ersatz; auch dann nicht, wenn sich herausstellt, dass der Mangel dem Veranstalter bekannt gewesen ist.
Hintergrund: Die Juristen nennen es ein wenig sperrig „Mängelrügeobliegenheit“: Wenn einem etwas nicht passt, dann muss man das sagen! Das klingt wie eine Binsenweisheit, doch liegt es in der Natur der Sache: Der eine findet etwas ärgerlich, die andere nicht. Wenn im Hotelzimmer etwa der Fernseher nicht funktioniert, wird den Serienjunkie stören, andere nicht. Ob etwas mangelhaft ist, liegt also im Auge des Betrachters. Und wenn man etwas als mangelhaft oder untragbar empfindet, muss man dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Verbesserung oder Behebung des Mangels geben. Wie überall im Bereich von Leistungsmängeln gilt auch hier: Man darf nicht zuwarten, bis die ordentliche (=“bedungene“) Leistung zu erbringen für den Veranstalter (etwa durch die eigene Abreise) unmöglich wurde, nur um dann Preisreduktion zu verlangen. Die Strategie „ich sag jetzt nix, aber dafür krieg ich nachher Geld zurück“, funktioniert nicht.
Um beim Beispiel zu bleiben: Baustellenlärm stört viele, aber eben nicht alle (Gehörlose etwa nicht). Erlebt man Wirbel im Urlaub? Ohren zu, aber Mund auf!
Hier gehts zur Entscheidung: Deutscher Bundesgerichtshof vom 19.7.2016 X ZR 123/15
Die Österreichische Rechtsauffassung ist deckungsgleich.