Ein Raubüberfall gehört zu den unangenehmsten Erfahrungen, die man im Urlaub machen kann. In Zeiten wie diesen bestärkt Verbraucherschutzfernsehen das allgemein im Wachsen befindliche verdichtete Rechtsbewusstsein. So kommt man natürlich auf die Idee, den Reiseveranstalter auf Schadenersatz zu klagen. Schließlich hat uns der in das Land gebracht, wo es so zugeht. Zumal das Ganze im Rahmen einer Kreuzfahrt geschah und man einen Landausflug auf Martinique unternahm, das als Ziel ursprünglich gar nicht vorgesehen war, sondern nur als Ersatzdestination diente.
In einem deutschen Musterfall wurde die Rechnung jedoch ohne den Richter gemacht. Denn der erkannte hier normales Lebensrisiko, das sich verwirklicht.
Die Situation wäre vielleicht – und nur dann – ein wenig anders gelagert, wenn die Ersatzdestination, die man anpeilte, ein bekanntermaßen unsicherer Ort wäre, als die ursprünglich vorgesehene. Das war aber hier nicht der Fall (die Nachbarinsel war genauso gefährlich oder ungefährlich wie eben Martinique).
Vielleicht kommt man in so einem Fall ja einmal auf die Idee, die eigenen Eltern zu verklagen. Schließlich wäre man ohne deren Techtelmechtel niemals ausgeraubt worden.
Aktenzeichen zum Urteil: LG Bremen, Urt. v. 27.2.2002, Az.: 4 S 432/01 (b)