Dass man am Buffet nicht der Schnellste ist und dadurch nicht die volle Auswahl erhält, ist prinzipiell eine zu duldende Unannehmlichkeit (zu deutsch: Da hat man Pech gehabt). Nicht aber, wenn das Hotel es hinnimmt, dass eine Gruppe von Reisenden das Buffet „abräumt“ und durch nachlässiges Auffüllen die anderen Gäste erhebliche Nachteile erleiden. Dies ist dann wohl als preismindernder Mangel zu werten.
Also: Der neidvolle Blick auf fremde Teller stillt zwar nicht den Hunger, bringt aber vielleicht ein bisschen Geld zurück.
Nachlesen kann man die Entscheidung unter: 274 C 18111/15 Amtsgericht München, Urteil vom 6.4.2016.