D: Keine einseitige nachträgliche Flugzeitenänderung bei Pauschalreisen
Deutsche Reiseveranstalter sind hinkünftig angehalten, Klauseln zu unterlassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglichen. Das deutsche Oberlandesgericht Celle (11. Senat: 11 U 82/12) folgte dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren eines deutschen Konsumentenschutzverbandes.
Bisher waren durch Vorbehalte wie “Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen” den Veranstaltern die Möglichkeit offen, die Flugzeiten nachträglich einseitig zu ändern. Und das selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Buchung bereits feste An- und Abflugzeiten benannt wurden (und bei dem Reisekunden bisweilen der begründete Eindruck entstand, diese könnten Vertragsbestandteil werden).
Hintergrund: Den (beklagten) Reiseveranstaltern wurde von Seiten der Verbraucherschützer vorgeworfen mit für Teilnehmer angenehmen Flugzeiten (nicht am äußersten Tagesrand) zu werben, die dann nach erfolgter Buchung geändert wurden. Die bereits “verkauften” Termine könnten dann nochmals angeboten und unter dem Eindruck dieser Werbung abermals Verträge abgeschlossen werden.
Die verwendete Änderungsklausel ist aber, so entschied das OLG, unwirksam, “da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Indem der Reiseveranstalter mit Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrages.”
Der Vorbehalt einer völlig freien Flugzeitenänderung ist jedoch eine dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegende Nebenabrede, die in dieser Form unzulässig ist.
Im Klartext: Ein Veranstalter darf nicht mit attraktiven Flugzeiten werben und sich damit die Chancen auf Vertragsabschlüsse erhöhen und dann gleichzeitig sagen, dass er zur Einhaltung dieser Zusage gar nicht bereit ist.
“Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein”, so die Richter.
Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die bisher verwendete Klausel, „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“, nicht weiter in die Verträge über Pauschalreisen aufgenommen werden dürfe. Dem Reisenden würde der Eindruck vermittelt, sämtliche Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies ist irreführend, hielten die Richter fest, denn schließlich müsse sich ein Veranstalter seine selbst genannten Angaben entgegenhalten lassen, vor allem dann, wenn sie ein Vermittler (Reisebüro) lediglich weiter gibt. Und ob Angaben hinsichtlich der Flugzeit nun vom Reisebüro oder vom Veranstalter stammen, kann (und muss) der Reisende nicht erkennen.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Stand April 2013) und der Veranstalter TUI überlegt laut dem Wiener Standard den Gang zum Deutschen Bundesgerichtshof nach Karlsruhe, doch ist der Spruch wegweisend hinsichtlich seiner Tragweite im Spannungsfeld zwischen Veranstaltern und Konsumentenschützern und wird zu gegebener Zeit auch Auswirkungen auf den österreichischen Markt haben.
Quelle: OLG Celle Presse